Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Geschäftskunden

Stand: November 2015

 

Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter außer einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verstehen.

 

§ 1 Geltungsbereich und Datenschutz

 

1. Für alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage diese AGB kostenfrei zu. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir, auch soweit uns diese vorgelegt wurden, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Gegenüber Unternehmern gelten diese auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse.

 

2. Unternehmer erkennen durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen.

 

3. Sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten Kundendaten werden von uns gespeichert und zum Zwecke der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung weiterverarbeitet; Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 BDSG.

 

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist für diesen ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

 

1. Ist eine abweichende schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so sind die angegebenen Preise Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Wenn von uns nicht anders angegeben, haben die von uns im Angebot angegebenen Preise Gültigkeit.

 

2. Bei allen Lieferungen werden die uns entstehenden Versandkosten unabhängig vom Bestellwert in vollem Umfang dem Kunden belastet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

 

3. Soweit einschlägig, gelten für Lieferungen die Incoterms 2010.

 

4. Unsere Rechnungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.

 

5. Von Unternehmern können wir ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen Zinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Daneben können wir nach Verzugseintritt für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung jeweils € 5,- berechnen; der Kunde ist zum Nachweis geringerer Mahnungskosten berechtigt. Gegenüber allen Kunden gilt jedenfalls der gesetzliche Verzugszins, gegenüber kaufmännischen Kunden bleibt auch die Geltendmachung von Fälligkeitszins unberührt. In jedem Falle sind wir berechtigt, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

6. Skonti werden nicht gewährt.

 

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.

 

8. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug des Kunden vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.

 

9. Bei Falschbestellung berechnen wir 5% vom Netto-Preis als Rücknahme-/Bearbeitungsgebühr, jedoch mindestens € 10,-. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns hierdurch ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 4 Lieferzeit, Entgegennahme der Ware

 

1. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

 

2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Lieferfristen steht, wenn wir den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unseren Lieferanten nachweisen und des Weiteren nachweisen, dass dieser einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Angaben und zu erklärenden Freigaben, soweit vereinbart auch den Eingang der Anzahlung voraus.

 

3. Bei einem Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Kunden bei sonstigem Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl icht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Die vorstehenden Ausschlüsse/Beschränkungen einer Haftung wegen Verzuges gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

 

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Wir sind berechtigt, solchen Schadensersatz als Pauschale i. H. v. 0,5 % / Kalenderwoche, maximal 5 % bzw. 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, jeweils vom Netto-Kaufpreis und beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

§ 5 Gefahrenübergang, Versand

 

1. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Kunden an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.

 

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 8 entgegenzunehmen.

 

§ 6 Exportbestimmungen

 

1. Wir behalten uns die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefern vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z.B. einer Ausfuhrgenehmigung). Wir werden hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche behördliche Genehmigung zu beschaffen. Eine Garantie, dass uns die erforderlichen behördliche Genehmigung erteilt wird, übernehmen wir jedoch nicht. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei der Beschaffung einer solchen zu unterstützen und uns erforderliche Dokumente und Informationen in angemessenem Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

 

2. Sollten uns die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht innerhalb angemessener Zeit, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages erteilt werden oder beschaff t uns der Kunde auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wurden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und auf Wunsch des Kunden bereits Leistungen unsererseits getätigt, so behalten wir einen Anspruch auf anteilige Vergütung.

 

3. Für den Fall, dass die erforderliche Genehmigung, wie vorab beschrieben, nicht erteilt wird, ist ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, hat die Nichterteilung der Genehmigung zu vertreten. § 6 Abs.5 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.

 

4. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

 

5. Der Kunde verpflichtet sich, vor dem Export der durch uns direkt oder indirekt gelieferten Güter alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen, etc.) zur Einhaltung der nationalen, internationalen und insbesondere US-(Re-) Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadenersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung behördlich verweigert wird.

Bei Kenntnis über die Endverwendung im Bereich „ABC-Waffen“ sowie Trägertechnologie ist die Weitergabe unserer Waren generell untersagt.

 

6. Der Kunde verpflichtet sich, alle anlässlich oder bei Gelegenheit der Geschäftsverbindung ihm bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (u.a. Exportdaten) geheim zu halten, insbesondere diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an nicht-berechtige Personen weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag, gegenüber Unternehmern auch bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschl. angefallener Kosten und Zinsen.

 

2. Einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Kunden stimmen wir bis auf Widerruf zu. Die Waren dürfen vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt uns der Kunde hiermit im Voraus ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir sind berechtigt, die uns durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auch diese Forderungen darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übertragen.

 

3. Sobald und soweit der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

4. Der Kunde hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriff en Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung und die Übertragung oder Verpfändung des Anwartschaftsrechts ist unzulässig.

 

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Kaufsache zurückzunehmen. Nehmen wir Waren von Unternehmern zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar und wir können diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir den Verkauf mit angemessener Frist angedroht haben. Den Verwertungserlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, werden wir auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen.

 

6. Sind wir zum Rücktritt und zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.

 

7. Der Kunde ist, solange sie unser Eigentum ist, verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Er hat sie insbesondere zum Neuwert gegen Gefahren durch Beschädigung oder Zerstörung infolge von Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

 

§ 8 Mängelgewährleistung

 

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

 

1. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Mängelgewährleistung gelten nur für neu hergestellte Sachen. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie liegen und stehen. Soweit für gebrauchte Sachen dennoch unsere Mängelhaftung besteht (z.B. bei gesonderter Vereinbarung oder in Fällen, in denen wir an den gebrauchten Sachen Veränderungen vorgenommen haben), gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.

 

2. Die Gewährleistungsansprüche von Kaufl euten im Sinne des Handelsrechts setzen voraus, dass diese ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB entsprochen haben. Nicht-kaufmännische Kunden müssen die gelieferte Ware, sobald als möglich nach ihrem Eintreffen auf Sachmängel, Falschlieferung und Mengenfehler untersuchen. Nicht-kaufmännische Kunden müssen offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenfehler innerhalb von 14 Tagen nach Eintreff en der Ware in Textform uns gegenüber rügen. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung.

 

3. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu belassen. Erst wenn die Nacherfüllung durch uns fehlgeschlagen oder von uns unberechtigterweise verweigert bzw. eine Nacherfüllungsfrist nicht eingehalten worden ist, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Unsere Schadensersatzpflicht ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Unser Recht zur Verweigerung einer Nacherfüllung besteht im gesetzlichen Umfang. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

 

4. Eine Eignung oder Brauchbarkeit der Ware, welche über die Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinausgeht oder von ihr abweicht, oder eine Beschaff enheit, die nicht bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann der Kunde nur erwarten, wenn sich dies aus entsprechender Vereinbarung oder nach öff entlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (z.B. in Produktbeschreibungen, auch des Herstellers, die dem Kunden vor der Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Wir stehen dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Über die Bestimmungen vorstehender Nummer 3 hinausgehend haften wir jedoch für Auskunft und Rat nur dann, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wird oder für solche Leistungen ein über den Kaufpreis der Ware hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist.

 

5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln beträgt bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 5 Jahre, im Übrigen ein Jahr, gerechnet ab der Ablieferung der Ware. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt, wenn ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde, ein Fall des Lieferantenregresses (§ 479 BGB) oder eines dinglichen Herausgabeanspruchs eines Dritten (§ 438 I Nr. 1 BGB) vorliegt sowie in den Fällen gem. § 12 Ziff . 1.

 

6. Soweit wir auf besondere Gewährleistungsregelungen und –fristen der Hersteller hinweisen, gelten vorrangig diese Bedingungen auch im Verhältnis zu unseren Kunden. Garantien der Hersteller übernehmen wir allerdings nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

 

7. Werden die dem Liefergegenstand von der Hersteller- oder Lieferfirma beigefügten Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.

 

8. Sollte ein von uns gelieferter Gegenstand mit einem Rechtsmangel behaftet sein, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer gleichwertigen und zum vergleichbaren Gebrauch geeigneten Ersatzsache zu beseitigen oder den Rechtsmangel durch Einigung mit einem berechtigten Dritten zu beheben.

 

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 9 Elektrogesetz (ElektroG)

 

1. Wir verpflichten uns, soweit das ElektroG auf unsere Produkte Anwendung findet, eine vorgeschriebene Anmeldung der Produkte nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in den Ländern durchzuführen.

 

2. Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Wir werden die Geräte entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen bzw. wiederverwerten.

 

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte bei Nutzungsbeendigung nicht an private Haushalte, insbesondere nicht an Mitarbeiter, zu verkaufen oder zu verschenken.

 

4. Bei einer Weitergabe der Geräte durch den Kunden an gewerbliche Nutzer stellt der Kunde sicher, dass mit dem jeweiligen Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroff en wird, so dass die Geräte am Ende der Nutzungsdauer entsprechend Punkt 2 an uns zurückgegeben werden.

 

§ 10 Batteriegesetz (BattG)

 

1. Soweit das BattG auf unsere Produkte Anwendung findet, wurde die vorgeschriebene Registrierung beim deutschen Umweltbundesamt durchgeführt.

 

2. Endnutzer sind gesetzlich verpflichtet Altbatterien zu einer geeigneten Sammelstelle zu bringen. Sie können auch unentgeltlich an der Verkaufsstelle zurück gegeben werden. Die durchgestrichene Mülltonne bedeutet: Batterien dürfen nicht im unsortierten Hausmüll entsorgt werden. Pb, Cd und Hg bezeichnet Inhaltsstoff e die oberhalb der gesetzlichen Werte liegen.

 

§ 11 Rückverfolgbarkeit

 

Sofern der Kunde die von uns gelieferte Ware an Dritte weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird also insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendig werdenden Maßnahme (z.B. Produktrückruf, Produktwarnung) die gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Käufer von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht werden kann. Sofern der Kunde die von uns gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt / verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gem. Satz 2 noch auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware aufgefunden werden kann.

 

§ 12 Haftung

 

1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch aufgrund und im Umfang dieser Garantie. Für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings aus der Garantie i. ü. nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

 

2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) betrifft. Wir haften jedoch nur für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden.

 

3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung wegen Verzuges. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Verschuldensunabhängige Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen bleibt in jedem Fall unberührt.

 

4. Diese Haftungsregelung gilt auch für rechtgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB.

 

5. Soweit unsere Produkte Sicherheitsbestimmungen einzuhalten haben, gelten die in Deutschland gültigen, bei Verbringung der Ware ins Ausland durch den Kunden haften wir für Nichteinhaltung dort geltender Bestimmungen nicht; hierfür ist der Kunde verantwortlich.

 

§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

1. Als Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und als ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt unser in unserer Angebots- bzw. Annahmeerklärung ausgewiesene Geschäftssitz. Letzteres gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- / Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

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